Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Pollinger AG

 

I. Geltungsbereich

  1.  Vorliegende Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Pollinger AG (nachfolgend AGB genannt) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Pollinger AG mit Kunden, sobald diese vertraglicher Bestandteil geworden sind. Die Pollinger AG gibt diese AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss allgemein bekannt, sei es durch Abdruck in Katalogen/Dokumentationen, auf Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen.
  2. Schriftlich vereinbarte individuelle Vereinbarungen oder Zusicherungen der Pollinger AG gegenüber dem Kunden, namentlich in Offerten, Auftragsbestätigungen oder auf Lieferscheinen gehen den AGB vor, sofern sie mit diesen in Widerspruch stehen. Widersprechen diese AGB allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der Pollinger AG jenen des Kunden vor, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
  3. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten diese AGB auch für sämtliche Folgeleistungen zwischen der Pollinger AG und dem Kunden.

 

II. Entstehung des Vertrages

  1.  Bestellt der Kunde Ware, ohne dass dieser Bestellung eine Offerte der Pollinger AG vorausgegangen ist, so entsteht der Vertrag mit der Ausführung der Lieferung durch die Pollinger AG. Vertragsinhalt ist die im Lieferschein und auf der Rechnung der Pollinger AG festgehaltene Produktspezifikation (inkl. Preis) sowie der Umfang der tatsächlich ausgeführten Lieferung gemäss Lieferschein. Produktspezifikationen und andere Zusicherungen gemäss Katalogen/Dokumentationen der Pollinger AG sind unverbindlich.
  2. Bestellt der Kunde Ware, nachdem er eine Offerte von der Pollinger AG erhalten hat und führt die Pollinger AG die Bestellung ohne weiteres aus, so entsteht der Vertrag mit Eingang der Bestellung, sofern diese mit der Offerte übereinstimmt. Vertragsinhalt ist der in der Offerte umschriebene Leistungsumfang sowie die darin aufgeführten Bedingungen und Produktspezifikationen.
  3. Bestellt der Kunde Ware und sieht sich die Pollinger AG veranlasst, eine Auftragsbestätigung auszustellen, so entsteht der Vertrag mit der Zustellung der Auftragsbestätigung an den Kunden. Vertragsinhalt ist der in der Auftragsbestätigung umschriebene Leistungsumfang, sowie die darin aufgeführten Bedingungen und Produktspezifikationen, sofern der Kunde nicht nach deren Erhalt umgehend per Fax oder E-Mail-Änderungen fordert.

 

 

III. Preise

  1.  Die in den Katalogen und Dokumentationen aufgeführten Preise gelten als unverbindliche Richtpreise. Preisänderungen sind jederzeit vorbehalten.
  2. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich exkl. Mehrwertsteuer, ab Werk, ohne Verpackung und ohne irgendwelche Abzüge. Steht in der Offerte resp. Auftragsbestätigung der Pollinger AG „Lieferung franko Wohnsitz/Sitz Besteller“ etc., so verstehen sich die Preise inkl. Transportkosten exkl. MWST und sonstigen Abgaben und Gebühren, ohne Verpackung und ohne irgendwelche Abzüge, bis zum Bestimmungsort.

 

IV. Lieferung

  1.  Sämtliche Lieferungen der Pollinger AG erfolgen grundsätzlich vom Firmensitz in Visp. Nutzen und Gefahr der Lieferung gehen mit Abgang ab dem Firmensitz der Pollinger AG in Visp auf den Kunden über.
  2. Steht in der Offerte resp. Auftragsbestätigung der Pollinger AG „Lieferung franko Wohnsitz/Sitz Besteller“ etc., so ist der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Pollinger AG und dem Besteller der jeweilige Bestimmungsort. Namentlich gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe am Bestimmungsort auf den Kunden über.

 

V. Zahlungsbedingungen

  1.  Mit Ausnahme anderslautenden und akzeptierten Offerten oder schriftlichen Vereinbarungen, gelten folgende Zahlungstermine (fixe Zahlungstermine): 40% bei Vertragsabschluss/Bestellung innert 10 Tagen, 40% bei Lieferung und Montage innert 10 Tagen, 20% bei Ausstellung der Schlussrechnung innert 30 Tagen.
  2. Sämtliche andere (d.h. keine Küchen Liefer- und Montagerechnungen) Rechnungen der Pollinger AG sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig.
  3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne vorangehende Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5%.
  4. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Pollinger AG berechtigt, sämtliche auf Grund des vorliegenden Vertrages gelieferten Waren zurückzunehmen. Bei der Rücknahme der Vertragsprodukte hat der Kunde der Pollinger AG jederzeit Zugang zu verschaffen. Mit der Rücknahme der betreffenden Vertragsprodukte ist kein Rücktritt vom vorliegenden Vertrag verbunden, es sei denn, dies würde von der Pollinger AG ausdrücklich schriftlich erklärt.
  5. Die Pollinger AG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferung, bis sie die Zahlung gemäss dem konkreten Vertrag vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt die Pollinger AG mit Abschluss des Vertrages und auf Kosten des Kunden, die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
  6. Sind bei der Küchenabnahme Fronten oder Teile beschädigt oder defekt und müssen jene ersetzt werden, so darf der Kunde in jedem Fall nur deren Wert bei der Schlussabrechnung zurückbehalten.

 

VI. Liefertermine

  1.  Verbindlich sind ausschliesslich die von der Pollinger AG schriftlich zugesicherten Liefertermine. Diese verlängern sich angemessen, wenn der Kunde die Bestellung nachträglich ändert oder wenn Hindernisse eintreten, die ausserhalb des Einflussbereiches der Pollinger AG stehen, wie verspätete Lieferung durch die Lieferanten der Pollinger AG oder höhere Gewalt.
  2. Zeichnen sich Verzögerungen gegenüber schriftlich zugesicherten Lieferterminen ab, so informiert die Pollinger AG den Kunden. Die Pollinger AG erhält das Recht, sich eine angemessene Nachfrist einräumen zu lassen. Nach deren Ablauf kann der Kunde innert drei Tagen vom Vertrag zurücktreten. Dem Kunden steht gegenüber der Pollinger AG aus verspäteter Lieferung, welche ausserhalb des Einflussbereichs der Pollinger AG oder aufgrund höherer Gewalt entstanden ist, kein Schadenersatzrecht zu.

 

 

 

VII. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

  1.  Der Kunde hat die Pflicht, die erhaltenen Vertragsprodukte nach Lieferungseingang umgehend (Prüfungsfrist) zu prüfen und erkennbare Mängel innert 10 Tagen (Rügefrist) schriftlich der Pollinger AG mitzuteilen, damit diese gegebenenfalls die Rüge an ihren Lieferanten weiterleiten kann. Unterlässt er dies, so gelten die Vertragsprodukte als genehmigt.
  2. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung umgehend schriftlich zu rügen.
  3. Bei den Kücheneinrichtungen wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches verbindlich ist für beide Parteien.

 

VIII. Gewährleistung und Mängelhaftung 

  1. Die Gewährleistungsfrist für sämtliche Vertragsprodukte beträgt sechs Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt in jedem Fall, also auch bei „Lieferung franko Wohnsitz/Sitz Besteller“ etc. mit dem Abgang der Vertragsprodukte ab Firmensitz Visp.
  2. Für ersetzte oder reparierte Vertragsprodukte beginnt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich wieder neu gemäss Ziff. VIII.1 zu laufen.
  3. Die Gewährleistung erstreckt sich auf den vertraglichen Leistungsumfang. Zugesichert sind daher nur jene Eigenschaften, welche in den Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen als solche bezeichnet worden sind. Produktspezifikationen der Auftragsbestätigung und andere darin zugesicherte Eigenschaften, welche von denjenigen in den Offerten abweichen, gehen in jedem Fall diesen vor. Für Abweichungen in Holzstruktur und Farbe wird jegliche Gewährleistung ausbedungen.
  4. Die Pollinger AG übernimmt die Gewährleistung für Mängel und Fehler an Vertragsprodukten oder deren Teile, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweislich als Folge schlechten Materials oder fehlerhafter Fabrikation auftreten. Die Pollinger AG leistet kostenlosen Ersatz des fehlerhaften Vertragsprodukts oder dessen Teile. Ersetzte Vertragsprodukte bzw. deren Teile werden Eigentum der Pollinger AG. Der Aufwand für die Ersatzlieferung darf jedoch in keinem Fall den jeweiligen Zeitwert der gesamten ursprünglich gelieferten Lieferung übersteigen.
  5. Zusätzlicher Aufwand ausserhalb des Betriebes der Pollinger AG trägt in jedem Fall der Kunde.

 

IX. Haftungsausschluss

  1. Sämtliche Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt.
  2. Der Pollinger AG steht in jedem Falle gegenüber dem Kunden ein Nachbesserungsrecht zu. Ist eine Nachbesserung frist- oder sachgemäss nicht innert angemessener Frist möglich, so steht dem Kunden ein Recht auf Minderung oder Wandelung zu, bei Verschulden der Pollinger AG ausserdem ein Schadenersatzrecht.
  3. Die Mängelrechte des Kunden fallen dahin, wenn er den Mangel selbst verschuldet hat oder durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen der Pollinger AG über die Ausführung erteilte.

 

X. Gerichtsstand

  1.  Der Vertrag zwischen der Pollinger AG und dem Kunden untersteht dem Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
  2. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Pollinger AG und dem Kunden anerkennen die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Visp. Die Pollinger AG kann den Kunden jedoch auch an dessen Wohnsitz/Sitz belangen.